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Statuten

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I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen

Verein Turm Roten

besteht mit Sitz in Hohenrain ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

1 Der Verein bezweckt den Turm Roten der Kommende Hohenrain zu beleben und insbesondere eine Ausstellung zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern und den Zugang der Öffentlichkeit zur Ausstellung sicherzustellen und zu organisieren.

2 Der Verein bezweckt zudem, das religiöse und kulturelle Brauchtum des Patroziniumstages von Hohenrain, den Johannistag, zu pflegen.

3 Der Verein kann weitere Aufgaben wahrnehmen, welche mit der Geschichte und der Kultur der Kommende und des Dorfes Hohenrain zusammenhängen.

4 Der Verein arbeitet eng mit den lokalen und kantonalen Behörden, mit dem Heilpädagogischen Zentrum und mit der Vereinigung „Pro Heidegg“ zusammen. Er empfiehlt seinen Mitgliedern, gleichzeitig Mitglieder der Vereinigung „Pro Heidegg“ zu werden.

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II. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 4

1 Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

2 Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. Das Austrittschreiben muss schriftlich, mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.

Art. 5

1 Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

2 Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

Art. 6

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

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III. Mittel

Art. 7

1 Zur Verfolgung des Vereinszwecks dienen die Mitgliederbeiträge, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden

2 Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 8

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.

Art. 9

1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

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IV. Organisation

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

- die Generalversammlung;

- der Vorstand;

- die Rechnungsrevisoren.

Art. 11

1 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

2 Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

3 Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

4 Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände.

5 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Generalversammlung, Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand schriftlich bis spätestens Ende des Kalenderjahres eingereicht wurden.

Art. 12

1 Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

2 Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.

3 Der Aktuar führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Aktuar zu unterzeichnen.

Art. 13

Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 14

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Art. 15

1 Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

2 Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.

Art. 16

1 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2 Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

3 Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

5 Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

Art. 17

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

- Wahl von Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten und Wahl der Rechnungsrevisoren;

- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;

- Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5;

- Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken;

- Abänderung der Vereinsstatuten;

- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 18

1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

Art. 19

Die Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 20

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

2 Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

3 Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder per E-Mail, in der Regel zehn Tage zum voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.

4 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 21

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

2 Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.

Art. 22

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;

- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;

- Festlegung der Zeichnungsbefugnisse;

- Einberufung der Vereinsversammlung;

- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung;

- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;

- Ausarbeitung von Reglementen;

- Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen;

- Wahl der Mitglieder von Kommissionen;

- Festsetzung von Tarifen.

Art. 23

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle

vier Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar.

2 Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

V. Schlussbestimmungen

Art. 24

1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3.

2 Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

Art. 25

1 Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

2 Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

Art. 26

Diese revidierten Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 18.03.2019 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

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Hohenrain, den 18. März 2019

Namens der Generalversammlung:

Der Präsident: Urs Albisser

Die Aktuarin: Eveline Fuchs-Amrhyn

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